1 Name, Rechtsstellung, Sitz
1.1 Die THW-Jugend Eberswalde ist die Vereinigung der Mitglieder der THW-Jugend e.V. in Eberswalde.
1.2 Die THW-Jugend Eberswalde ist selbständig und verwaltet ihr Vermögen selbst.
1.3 Der Sitz der THW-Jugend Eberswalde ist Eberswalde.
2 Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit
2.1 Die THW-Jugend Eberswalde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der THW-Jugend Eberswalde ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die THW-Jugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der THW-Jugend Eberswalde dürfen nur für die Zwecke dieser Jugendordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der THW-Jugend Eberswalde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der THW-Jugend Eberswalde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2.2 Die THW-Jugend Eberswalde will zur tätigen Nächstenliebe erziehen.
2.3 Die THW-Jugend Eberswalde will im Rahmen der staatsbürgerlichen Bildung jungen Menschen Kenntnisse über Gesellschaft und Staat vermitteln sowie sie zur Mitwirkung an einer freiheitlichen und demokratischen Lebens- und Staatsordnung anregen. Das soziale Engagement junger Menschen soll gefördert werden.
2.4 Die THW-Jugend Eberswalde will das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen u.a. Wanderungen, Fahrten, Jugendlager, Sport und Spiel, Basteln und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden.
2.5 Die THW-Jugend Eberswalde will dem gegenseitigen Verstehen unter den Völkern dienen. Internationale Jugendarbeit soll durch persönliche Begegnungen junger Menschen aus verschiedenen Ländern zu einer Verständigung und Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg führen.
2.6 Die THW-Jugend Eberswalde fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.
2.7 Die THW-Jugend Eberswalde will die Jugendlichen an die Aufgaben des Technischen Hilfswerks heranführen, um ihnen das erforderliche Verständnis für die technisch-humanitäre Hilfe zu vermitteln.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft ist möglich als
- Aktives Mitglied
- Fördermitglied
3.2 Aktives Mitglied der THW-Jugend Eberswalde kann jede natürliche Person werden. Fördermitglieder können natürliche Personen sein. Mit der Fördermitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.
3.3 Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der bei Minderjährigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Aktive Mitglieder müssen die gesundheitliche Eignung im Rahmen der Aufgaben und Ziele der THW-Jugend Eberswalde besitzen.
3.4 Die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde wird durch Aufnahme erlangt. Über die Aufnahme in eine Jugendgruppe der THW-Jugend Eberswalde entscheidet der Jugendgruppenleiter in anderen Fällen der Jugendleiter Eberswalde. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Angabe von Gründen möglich.
3.5 Die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde endet durch:
- Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
- Austritt aus der THW-Jugend Eberswalde
- Entzug der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen
- Ausschluss aus der THW-Jugend Eberswalde
- Tod
- Auflösung der THW-Jugend Eberswalde
3.6 Aus der THW-Jugend Eberswalde kann ausgeschlossen werden wer
- dieser Jugendordnung, insbesondere den Aufgaben und Zielsetzungen nach Artikel 2 zuwiderhandelt
- ohne Begründung häufiger den Veranstaltungen der THW-Jugend Eberswalde fernbleibt
- sich grob unsozial verhält oder das Ansehen der THW-Jugend Eberswalde schädigt
- der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Aufforderung länger als drei Monate nicht nachkommt
- Der Ausschluss aus einer Jugendgruppe wird durch den Jugendgruppenleiter, in anderen Fällen durch den Jugendleiter Eberswalde erklärt und muss schriftlich erfolgen.
3.7 Der Austritt ist jederzeit zum Jahresende möglich.
4 Mitgliedsbeiträge
4.1 Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4.2 Die Beiträge werden mit Beginn eines Kalenderjahres fällig, im Fall des Eintritts während des Jahres für das laufende Jahr mit Datum der Aufnahme. Besteht die Mitgliedschaft in der THW-Jugend Eberswalde nicht das ganze Jahr hindurch, so ist dennoch der volle Jahresbeitrag fällig.
4.3 Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft, sofern es nicht nach 3.6 ausgeschlossen wird.
5 Organe
5.1 Organe der THW-Jugend Eberswalde sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Jugendleiter Eberswalde
6 Verfahrensordnung
6.1 Versammlungen der Organe mit mehr als drei Mitgliedern sind schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Das Einberufungsschreiben soll in der Regel zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden.
6.2 Beschlüsse und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit diese Jugendordnung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag sind Beschlüsse und Wahlen geheim durchzuführen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.3 Beschlüsse und Wahlen sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
6.4 Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmenhäufung ist nicht möglich.
6.5 Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, sind Sitzungen der Organe beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
6.6 Ist eine Sitzung eines Organs nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats zu einer weiteren Sitzung mit selber Tagesordnung eingeladen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in dem Einladungsschreiben hinzuweisen.
7 Jugendgruppen
7.1 Die aktiven Mitglieder sind, soweit sie natürliche Personen sind, zu Jugendgruppen zusammengefasst. Die Jugendgruppen sind dem Ortsverband des THW Eberswalde als eigenverantwortliche Jugendgruppe zugeordnet.
7.2 Jede Jugendgruppe wählt in einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einen Jugendgruppenleiter und Stellvertreter. Der Jugendgruppenleiter und sein Stellvertreter sollten das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Jugendgruppenleiter leitet die Jugendgruppe nach Maßgabe dieser Jugendordnung und den Beschlüssen des Landesjugendausschuss. Er vertritt ihre Belange.
Der Jugendgruppenleiter stimmt mit der Jugendgruppe die Tätigkeiten der Jugendgruppe ab. Er arbeitet mit dem Jugendbetreuer des Technischen Hilfswerks zusammen.
8 Mitgliederversammlung
8.1 In der Mitgliederversammlung haben alle aktiven Mitglieder der THW-Jugend Eberswalde Sitz und Stimme. Sie wird vom Jugendleiter Eberswalde geleitet und einberufen.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Wahl des Jugendleiters und seines Stellvertreters
- die Wahl von 2 Kassenprüfern
- die Entlastung des Jugendleiters und seines Stellvertreters
- die Wahl von Delegierten der THW-Jugend Eberswalde
9 Jugendleiter
9.1 Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er soll aus dem Kreis der Jugendgruppenleiter gewählt werden und volljährig sein.
9.2 Besteht nur eine Jugendgruppe, so ist der Jugendgruppenleiter mit seiner Wahl zugleich Jugendleiter, sein Stellvertreter zugleich stellvertretender Jugendleiter.
9.3 Der Jugendleiter führt die laufenden Geschäfte der THW-Jugend Eberswalde und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er soll sich dabei mit den Jugendgruppenleitern abstimmen.
10 Finanzierung
10.1 Die Finanzierung der THW-Jugend Eberswalde erfolgt:
- durch Zuschüsse der THW-Helfervereinigung Eberswalde e.V.
- durch Zuwendungen der öffentlichen Hand
- durch Spenden und Umlagen
- durch die erhobenen Beiträge
- durch sonstige Zuschüsse
10.2 Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen können ihnen erstattet werden.
10.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10.4 Die Kassenprüfung erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer.
11 Auflösung der THW-Jugend Eberswalde
11.1 Die THW-Jugend Eberswalde löst sich entweder durch das Erlöschen sämtlicher Jugendgruppen oder einer mindestens 75%igen Mehrheit ihrer Mitglieder auf.
11.2 Änderungen dieser Jugendordnung bedürfen einer mindestens 75%igen Mehrheitsentscheidung aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Eberswalde, den 27.03.2004